KUNDENINFORMATION

16.11.2022

Neue Gesetzgebung zur Verpackungskennzeichnung / Systembeteiligungspflicht.

Sehr geehrte KundenInnen,

Recycling in Europa ist komplex. Gesetze, Recycling-Systeme und Behörden haben starre Vorgaben, die meist noch auf Entwicklungen aus den 90er Jahren basieren. Selbst innerhalb der EU hat jedes Land seine eigenen Prozesse und Vorgaben.

Die Umweltauswirkungen von Verpackungen und den daraus resultierenden Verpackungsabfällen sollen in Europa reduziert werden. Dazu wurde innerhalb der EU für alle Mitgliedsländer die Verordnung 94/62/EG verabschiedet. Das Gesetz gilt grundsätzlich für alle Arten von Verpackungen und liegt in der Verantwortung des Inverkehrbringers von verpackter Ware. Hier sind ausdrücklich auch Onlinehändler eingeschlossen. Es soll die Hersteller und Vertreiber dazu motivieren Verpackungen aus wiederverwertbarem Material herzustellen.

Die Definition von Verpackung besagt:

Alles, was zur Aufnahme, zum Schutz und zur Handhabung bei der Lieferung oder zur Darbietung von Waren eingesetzt wird, ist eine Verpackung.

Daher haben wir für Sie nachstehende Informationen zusammengetragen, um Ihnen einen Überblick über die aktuellen sowie neuen gesetzlichen Anforderungen zu geben.

In diesem Papier beleuchten wir 2 Themenbereiche:

  1. Die Verpackungskennzeichnung
  2. Die Systembeteiligung

A) VERPACKUNGSKENNZEICHNUNG

Innerhalb der EU wurde eine einheitliche Kennzeichnung von Verpackungen beschlossen, die im deutschen Verpackungsgesetz umgesetzt wurde.

Im Einzelnen bedeutet das:

WELCHES LAND FORDERT WANN UND WELCHE KENNZEICHNUNG

  1. Eine Pflicht zur Kennzeichnung in Deutschland besteht nicht. Die Kennzeichnung ist freiwillig. Die Kennzeichnungspflicht wird im § 6 VerpackG geregelt. Wenn eine Kennzeichnung aufgebracht wird, muss sie mit den in Anlage 5 des Verpackungsgesetzes festgelegten Nummern und Abkürzungen erfolgen; andere als diese sind nicht zulässig. https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/anlage_5.html
  2. Italien fordert ab dem 01.01.23 eine Kennzeichnung mit einem alphanumerischen Code und – im B2C-Bereich – zusätzlich den Entsorgungshinweis in farblicher Kennzeichnung sowie italienischer Sprache. https://www.progettarericiclo.com/docs/umweltkennzeichnung-der-verpackungen
  3. Frankreich fordert die Aktualisierung des bisherigen Triman (analog zum grünen Punkt) ab 08.09.22. https://www.ecosistant.eu/triman-logo/
  4. Auch in anderen Ländern wird an einer Ausweitung der Kennzeichnungsplicht gearbeitet. Die IHK hat den Kenntnisstand in einer Broschüre zusammengefasst. Diese hat den Stand November 2020 und wird gerade aktualisiert. Dennoch auch hierzu der
    Link: Broschüre_Verpackungen_NEU (dihk.de)

Es ist zu hoffen, dass sich auch die anderen EU-Länder der europäischen Vorgabe zur Form der Kennzeichnung anschließen – das hieße dann, dass der alphanumerische Code und die Entsorgungshinweise in allen EU- Landessprachen plus Englisch aufgebracht werden müssten (Ein standardisierter Aufdruck für alle EU-Länder).

UMSETZUNG:

Sie als Kunde – resp. gem. Gesetzestext als Inverkehrbringer – sind für die Gestaltung und das Verwenden des Codes sowie des Symbols Ihrer gesamten Ware verantwortlich. In einigen Ländern wird eine ausreichende Kennzeichnung über die Lieferpapiere akzeptiert, dies gilt jedoch lediglich für Verpackungen von B2B (Business-to-Business) Geschäftsbeziehungen.

Wir sind seit Anfang dieses Jahres damit beschäftigt auf sämtlichen neu produzierten Standard-Verpackungen die Kennzeichnungen gem. der deutschen und somit europäischen Norm aufzubringen. Nachdem es sich derzeit um eine KANNBESTIMMUNG in Deutschland handelt, setzen diese noch nicht alle Hersteller um. Das ist in Deutschland auch nicht weiter dramatisch, da es sich wie gesagt um eine Kannbestimmung handelt.

Anbei ein Beispiel unserer Definition zur Umsetzung der Kennzeichnung auf Standardmaterialien, im dem Fall Wellpappe (PAP 20). Diese Vorgabe wird seit Anfang dieses Jahres verwendet, um die Kennzeichnung auf allen Standard Wellpapp-Produkten anzubringen, wo dies technisch möglich ist.

Leider haben sich einige europäische Länder auf weitere / ergänzende oder verpflichtende Kennzeichnungen geeinigt. Es ist uns nicht möglich, alle Kennzeichnungen auf einem Packstück anzubringen. Die Gründe sind vielfältig: in vielen Fällen ist dies technisch nicht umsetzbar, in anderen ist ungenügend Platz auf der Verpackung vorhanden oder es müssten zu viele Zeichen auf zu kleiner Fläche angedruckt werden.

Daher haben wir uns entschieden, Ihnen zum Jahreswechsel 2022/2023 Etiketten zum Kauf anzubieten, die Sie beim Versand in spezielle Länder oder aber auf bisher nicht gekennzeichneten Verpackungen selbst anbringen können. Die Kosten für die Etiketten auf Rolle werden sich zwischen 15.- und 20.- / 500 Etiketten auf Rolle bewegen. Diese werden Sie dann in unserem Shop unter www.horna.shop finden.

Falls Sie von uns individuell für Sie bedruckte Verpackungen beziehen, macht es Sinn den Druck auf diesen Artikeln anzupassen und die notwendigen Symbole und Text fest zu integrieren. Das bedingt in aller Regel einen kostenpflichtigen Austausch der Druckplatten oder Klischees. Falls Sie jedoch nur vereinzelt die Anforderung haben diese separat zu kennzeichnen, können Sie dies auch mit einem Etikett erledigen.

Italien:

Dazu bieten wir Ihnen Kennzeichnungen für die gängigsten Materialien an. Sie brauchen verpflichtend den alphanumerischen Code und, im B2C-Bereich, zusätzlich den Entsorgungshinweis in italienischer Sprache.

Frankreich:


Der aufzubringende Entsorgungshinweis kann nicht pauschal vorproduziert und als Etikett angeboten werden, da es sich hierbei um eine individuelle Kombination der jeweiligen Verpackung handelt.

Wo muss die Kennzeichnung angebracht werden?

Die neue Kennzeichnung muss auf dem Produkt, der Verpackung oder einem Dokument, das mit dem Produkt bereitgestellt wird (Gebrauchsanweisung, Notiz, Garantie, etc.), angebracht werden. Dies kann in Form eines Aufklebers geschehen.

Wenn die Fläche der größten Seite eines Produkts oder seiner Verpackung weniger als 10cm2 beträgt (bei zylindrischen und runden Verpackungen weniger als 20 cm2) und kein anderes Dokument mit dem Produkt bereitgestellt wird, kann die neue Mülltrennungsanweisung (Triman in Verbindung mit Informationen zur Mülltrennung) produktspezifisch auf der Website angezeigt werden.

Wenn die Fläche der größten Seite eines Produkts oder seiner Verpackung zwischen 10 cm2 und 20 cm2 beträgt (bei zylindrischen und runden Verpackungen zwischen 20 cm2 und 40 cm2), können die Informationen zur Mülltrennung produktspezifisch auf der Website angezeigt werden. Der Triman ist auf dem Produkt (sofern betroffen), oder der Verpackung aufzubringen.

Beispiel: Zahnpasta Tube in einem Umkarton

Im Bedarfsfall können wir Ihnen die Umsetzung als Druck kostenpflichtig auf Ihrer Verpackung anbieten. Sollten Sie dies nur gelegentlich benötigen, würden wir den Einsatz eines Etiketts empfehlen, welches Sie wiederum über uns beziehen können.

B) SYSTEMBETEILIGUNG

VERPACKUNGSGESETZ – SINN UND ZWECK?

  1. Was bezweckt das Verpackungsgesetz? Das Verpackungsgesetz regelt Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Entsorgung von Verpackungen. Es ist zum Januar 2019 in Kraft getreten und hat die bis dahin geltende Verpackungsverordnung von 1992 abgelöst. Schon die Verpackungsverordnung hat die Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen eingeführt, für Verkaufsverpackungen eine Pflicht zur Beteiligung an Entsorgungssystemen geregelt und die Recyclingquoten vorgegeben. Mit dem Verpackungsgesetz setzt der Gesetzgeber auch die europäischen Vorgaben der erweiterten Herstellerverantwortung um.
  2. Was gilt für Inverkehrbringer von Verpackungen? Das Verpackungsgesetz verpflichtet unter anderem alle Erst-Inverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen, bereits vor dem Inverkehrbringen der Verpackung in Deutschland zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Bei fehlender Registrierung besteht ein Vertriebsverbot für die Waren. Welche weiteren Pflichten bestehen, hängt von der Art der in Verkehr gebrachten Verpackungen ab.
  3. Was regelt das Verpackungsgesetz darüber hinaus neu? Das Verpackungsgesetz hat vor allem die Zentrale Stelle Verpackungsregister geschaffen und mit umfangreichen, teilweise hoheitlichen Aufgaben betraut. Darüber hinaus setzt das Gesetz insbesondere höhere Recyclingquoten, fordert einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verkaufsverpackungen, erweitert den Einfluss der Kommunen auf die Gestaltung der Sammlung von Verkaufsverpackungen vor Ort, regelt eine klarere Kontrolle der Entsorgungssysteme, stellt höhere Anforderungen an Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die Prüfaufgaben wahrnehmen und bringt neue Anforderungen für Getränkeverpackungen.
  4. Das Verpackungsgesetzt enthält neben den Regelungen zur Systembeteiligungspflicht eine Reihe weiterer Regelungen. Auch die Hersteller und Vertreiber von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unterliegen den Regelungen des Verpackungsgesetzes.
  5. Die Registrierungspflicht gilt ab dem 1.7.2022 für sämtliche Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen, unabhängig davon, ob diese systembeteiligungspflichtig sind.
  6. Wer systembeteiligungspflichtig ist, sollte sich
    – schnellstmöglich (bis zum 01.07.22) im Register LUCID registrieren https://lucid.verpackungsregister.org/ und
    – einen Vertrag mit einem Entsorger des Dualen Systems abschließen.
  7. Systembeteiligungspflichtig sind die Erst-Inverkehrbringer systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher oder einer vergleichbaren Anfallstelle in Deutschland als Abfall anfallen.
  8. Vergleichbare Anfallstellen können die Gastronomie, Krankenhäuser etc. sein. Einen ausführlichen Katalog finden Sie unter https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/FAQ/UEbersicht_Anfallstellen.pdf
  9. Letztendlich gilt als Abgrenzungskriterium allerdings die Definition aus dem Katalog der ZSVR (Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister): Das entsprechende Produkt (in unserem Fall Klebebänder, Kartonagen etc.) muss gefunden und auf das Abgrenzungskriterium hin untersucht werden. Beim Beispiel Klebebänder sieht die Seite folgendermaßen aus: www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/katalog-systembeteiligungspflicht/produktsuche-im-katalog

Auszug aus dem Katalog:

Laut der Kurzübersicht auf dieser Seite wären Klebebänder DANN systembeteiligungspflichtig, wenn WENIGER als 100 m verkauft würden.

WEITERE HINWEISE UND VERTIEFENDE LINKS:

Für Produkte, die nicht im Katalog gefunden werden können, soll das Analogieverfahren eingesetzt werden. Hierbei helfen auch die Produktgruppenblätter: https://www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/katalog-systembeteiligungspflicht/produktgruppenblaetter

Wir gehen davon aus, dass wir selbst als Hersteller und Händler von ungefüllten Verpackungen nicht systembeteiligungspflichtig sind: https://www.verpackungsgesetz.com/themen/howto-systemrelevante-verpackungen/

Beachtet werden sollten auch die Pflichten nach § 15 des VerpackG2 zur Rücknahme und Verwertung von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen: https://www.verpackungsgesetz.com/gesetzestexte/verpackg/#verpackg_para15

Bis dahin empfehlen wir folgende Seite zur Vertiefung der Information zur Systembeteiligungspflicht: https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/verpackg-im-allgemeinen

FAQs sind unter https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/faq einzusehen.

Mit diesem umfangreichen Leitfaden haben wir Ihnen unverbindlich den aktuellen Stand zu beiden Themen aufgelistet.

Generelle Fragen sollten anhand der vielen beiliegenden Links selbst beantwortet werden können.

Sollten weitere, individuelle Fragen aufkommen, stehen Ihnen unsere Fachberater selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Thomas Horna
CEO HORNA GmbH Verpackungen

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